Zuschüsse

Zuschüsse der Pflegekasse für Ihre polnische Pflegekraft

Mit dem Pflegestärkungsgesetze werden ab dem Jahr 2017 die bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt werden neben den körperlichen auch die geistige und die seelische Beeinträchtigungen bei der Einstufung der betroffenen gleichberechtigt berücksichtigt. Bei der Umrechnung der Pflegestufen in einen Pflegegrad wird kein Pflegebedürftiger benachteiligt. Die Umwandlung erfolgt nach einem gesetzlich festgeschriebenen System. Die vorhandenen Pflegestufe sowie eventuell vorhandene eingeschränkte Alltagskompetenz werden hierbei berücksichtigt.

Umrechnung der Pflegstufe in den Pflegegrad

► Pflegestufe 0 wird zu Pflegegrad 1
► Pflegestufe 1 wird zu Pflegegrad 2
► Pflegestufe 1 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad
► Pflegestufe 2 wird zu Pflegegrad 3
► Pflegestufe 2 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 4
► Pflegestufe 3 wird zu Pflegegrad 4
► Pflegestufe 3 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 5
► Pflegestufe 3 plus Härtefall wird zu Pflegegrad 5

Pflegegeld

Pflegebedürftige können selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen (ambulanter Pflegedienst) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.B. durch die Hilfe einer privaten Pflegekraft. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der gesetzlichen Pflegeversicherung überwiesen und dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen.

Pflegesachleistungen

Hier werden die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Pflegekräfte übernommen (in der Regel durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst). Der Begriff Sachleistung ist im Sinne einer Naturalleistung (Pflege) gemeint. Der Versicherte erhält die Pflege durch eine Pflegeeinrichtung, die diese Leistung aufgrund eines Versorgungsvertrags mit der Pflegekasse in deren Auftrag erbringt. Somit ist die Pflegesachleistung durch private Pfleger nicht möglich.

Kombinationsleistung

Man kann aber auch eine anteilige Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen, die sogenannte Kombinationsleistung. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen können jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch genommen werden. Um die monatliche Neuberechnung des dann verminderten Pflegegeldes kümmert sich Ihre Pflegekasse.

Verhinderungspflege

Wenn es einer privaten Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit vorübergehend nicht möglich ist, weiterhin zu pflegen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für maximal vier Wochen je Kalenderjahr (die sogenannte Verhinderungspflege). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst ab dem Pflegegrad 2 und nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Sie können Leistungen für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Höhe von aktuell bis zu 1.612,- € jährlich bei der Pflegekasse beantragen. Seit dem 1. Januar 2015 können ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags (das sind bis zu 806,- € im Kalenderjahr) als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Wir empfehlen den persönlichen Kontakt mit Ihrer Pflegekasse, um die möglichen Ansprüche für eine 24-Stunden-Betreuung durch eine polnische Pflegekraft zu prüfen.

Kurzzeitpflege

Manche Pflegebedürftige sind nur für eine kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen.

Oft ist dies im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der Fall oder auch wenn eine Pflegeperson ausfällt. Für diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege. Die Aufnahme in einer entsprechenden Einrichtung wird für maximal vier Wochen und in einer Höhe von 1.612,- € bezuschusst. Unabhängig von dem Pflegegrad, auch bei Pflegegrad 1, zahlt die Pflegekasse eine notwendige Ersatzpflege. Eine Kombination mit der Verhinderungspflege ist möglich. Dadurch kann der Betrag für die Kurzzeitpflege bis auf höchstens 3.224,- € erhöht werden. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

Pflegehilfsmittel

Wenn es einer privaten Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit vorübergehend nicht möglich ist, weiterhin zu pflegen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für maximal vier Wochen je Kalenderjahr (die sogenannte Verhinderungspflege). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst ab dem Pflegegrad 2 und nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Sie können Leistungen für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Höhe von aktuell bis zu 1.612,- € jährlich bei der Pflegekasse beantragen. Seit dem 1. Januar 2015 können ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags (das sind bis zu 806,- € im Kalenderjahr) als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Wir empfehlen den persönlichen Kontakt mit Ihrer Pflegekasse, um die möglichen Ansprüche für eine 24-Stunden-Betreuung durch eine polnische Pflegekraft zu prüfen.

Pflegehilfsmittel

Bei der Pflege von bedürftigen Personen, unterstützen die Pflegekassen auch mit Pflegehilfsmittel. Diese werden benötigt um Beschwerden zu lindern oder die häusliche Pflege zu erleichtern. Sie haben gemäß §78 Absatz 1 in Verbindung mit §40 Absatz 2 SGB XI einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel unabhängig von der Pflegestufe. Der Anspruch besteht seit dem 01.01.2015 auf eine Leistung in Höhe von monatlich 40,- €.

Grundsätzlich werden die Pflegehilfsmittel in zwei Kategorien eingeteilt:

1. Hilfsmittel des täglichen Bedarfs wie z.B.:
► Windelhosen
► Mundschutz
► Einmalhandschuhe
► Hand- und Flächendesinfektionsmittel

2. Technische Hilfsmittel wie z.B.: 
► Toilettenstuhl
► Hausnotrufsysteme
► Ganzkörperwaschsysteme
► Bettpfannen

Die Bewilligung der Technischen Hilfsmittel ist auch Abhängig von der Tatsache ob man diese bedienen kann. Dies bedingt in solch einem Fall eine separate Schulung in der Handhabung der Hilfsmittel. Ein wichtiger Hinweis ist allerdings auch, dass technische Hilfsmittel häufig auch leihweise zur Verfügung gestellt werden. Bei einer Ablehnung der Leistung, welche aufgrund der Annahme erfolgt das hierfür kein Bedarf besteht, sollten Sie Widderspruch einlegen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) hinzuziehen! Denn die Bedürftigkeit kann nur von dem MDK auch vertreten durch die MEDICPROOF GmbH festgestellt werden.

Teilstationäre Versorgung / Tagespflege - Nachtpflege

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die stunden- oder tageweise Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse bezuschusst die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Darin enthalten sind auch die Kosten für die Überführung der Betroffenen durch die Einrichtungen.

Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden. Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, um z. B. pflegende Angehörige zu entlasten oder den Betreuungskräften Zeit zu geben sich zu erholen und Freizeitaktivitäten nachzugehen, ist die Tagespflege eine adäquate Alternative, die Ihnen in Kombination zu Ihrer polnischen Betreuungskraft die Pflege Ihrer Angehörigen gewehrleistet. Diese Leistung der Pflegekasse wird separat abgerechnet und hat keinen Einfluss auf das Pflegegeld.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wer pflegebedürftig ist und in einem Pflegegrad eingestuft ist, hat über die Pflegekasse Anspruch auf Zuschüsse für einen barrierefreien Umbau seiner Wohnung oder seines Hauses. Bestimmte Voraussetzungen müssen für die Finanzierung über eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erfüllt werden. Eine Bezuschussung unterstützt pflegebedürftige Personen im ambulanten, häuslichen Bereich. Ein ausschlaggebender Punkt ist, dass aufgrund der Wohnverhältnisse bauliche Maßnahmen notwendig sind, um z. B. die Pflege zu erleichtern.

Die Pflegekasse kann bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes finanziell unterstützen, wenn dadurch im Einzelfall:
► die häusliche Pflege ermöglicht wird
► die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird
► eine Überforderung der Pflegebedürftigen und der pflegenden Person verhindert wird
► eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird
► die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert

Bauliche Maßnahmen sind z. B.:
► Türverbreiterungen
► Treppenlifter
► motorisch betriebene Absenkung von Küchenschränken
► Badumbauten (Anbau der Badewanne, ebenerdige Dusche)

Bezuschusst werden ausschließlich Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in dem Haushalt, in dem er aufgenommen wurde (auf Dauer angelegter, unmittelbarer Lebensmittelpunkt).

Der „Antrag auf einen Zuschuss für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§40 Abs. 4 SGB XI)“ sollte möglichst vor Beginn der Umbaumaßnahmen gestellt werden.

Allerdings ist es auch möglich, die Bezuschussung erst nach dem Umbau zu beantragen. Dann müssen die quittierten Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Vorsicht ist hier wie folgt angebracht: Wenn Sie die Kostenübernahme vor Umbaubeginn genehmigen lassen, wissen Sie, mit welchem Zuschuss Sie rechnen können, falls die Pflegekasse nicht alles anerkennt. Deshalb lieber vor Umbaubeginn alles beantragen.

Anträge zu Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen können formlos gestellt werden. Den Anträgen sollten Kostenvoranschläge über die beantragten Maßnahmen beiliegen. Inwiefern die Voraussetzungen für eine Bezuschussung erfüllt sind, wird in jedem Fall auch noch einmal durch den  MDK geprüft. Für die Beurteilung des MDK können auch Skizzen über den Zustand vorher und nachher bzw. Fotos hilfreich sein. Die Bezuschussung baulicher Maßnahmen sollte vor Beginn der Umbaumaßnahmen beantragt werden, damit die Pflegekasse die Leistungsvoraussetzungen prüfen und ggf. über Anpassungen beraten kann. Sofern Rechnungen ohne vorherigen Antrag eingereicht werden, wird der Anspruch im Nachhinein geprüft. In diesem Fall muss der Pflegebedürftige jedoch damit rechnen, dass bei nicht erfüllten Voraussetzungen auch kein Zuschuss nachträglich gewährt werden kann. Die Bearbeitung erfolgt schnellstmöglich und unverzüglich. Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung ist, dass alle nötigen Unterlagen (z. B. Kostenvoranschläge etc.) vorliegen. Zusätzlich prüft der MDK die Notwendigkeit der baulichen Maßnahmen.

Bis zu welcher Höhe erfolgt eine Bezuschussung?
Die Pflegekasse kann max. 4.000 Euro je Maßnahme bezuschussen. Alle Maßnahmen, die aufgrund des aktuellen Hilfebedarfes erforderlich sind, sind dabei als eine Maßnahme zu werten und mit dem Zuschuss von max. 4.000 Euro abgegolten. Beispiel: Sofern die pflegebedürftige Person aktuell eine Türverbreiterung und gleichzeitig einen Treppenlifter benötigt, erhält sie für beide Maßnahmen zusammen max. 4.000 Euro. Sofern die pflegebedürftige Person aktuell einen Treppenlifter benötigt und z. B. einige Monate später aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zusätzlich einen Treppenlifter, erhält sie für jede der einzelnen Maßnahmen den Zuschuss von 4.000 Euro, also insgesamt 8.000 Euro. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, beträgt der Zuschuss für dieselbe Maßnahme für jeden Anspruchsberechtigten maximal 4.000 Euro. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist in diesem Fall auf insgesamt 16.000 Euro begrenzt und wird gleichmäßig auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Werden Zuschüsse für die Herstellung neuen Wohnraums beantragt, sind übrigens nur die entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen (z. B. Mehrkosten durch Einbau breiterer Türen als nach DIN-Norm). Beispiel: Wenn die pflegebedürftige Person ein neues Haus mit verbreiterter Tür baut, übernimmt die Pflegekasse nicht die Kosten für die neue Tür, sondern nur die Mehrkosten für eine notwendige, verbreiterte Tür.

Steuerliche Vorteile

Sie können pro Jahr 20% (aber max. 4.000,- €) der Gesamtaufwendungen für selbstständige Dienstleistungen bzw. Pflegeleistungen geltend machen, z.B. Haushalts- oder Pflegehilfen, die auf eigene Rechnung arbeiten. Pflegeaufwendungen können nur in der Höhe geltend gemacht werden, wie sie nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt sind. Angehörige, die Kosten für die Betreuung von Familienmitgliedern tragen, haben ebenfalls die Möglichkeit, einen Teil der Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.